Artikel
43 des GKV-WSG
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt
Teil III,
Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird
wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in
Deutschland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich
selbst und für die von ihr
gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen
können, eine
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für
ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich
vorgesehene Leistungen
vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und
stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige
Auswirkung von
kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;
für
Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine
sinngemäße
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils
auf den
Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig
sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder
vergleichbare
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten
und Siebten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs
und
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als
einem Monat,
wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen
der Pflicht nach
Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen
Monat der
Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden
weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
Kann die
Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,
dass der
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag
ist
einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags
verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde
und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
..."